AGB
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Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Jedenfalls mit Entgegennahme unserer Lieferung oder durch die Annahme unserer Bestätigung, erkennt unser Abnehmer sie als allein verbindlich an. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen verpflichten uns nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen unseres Abnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
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Angebot und Vertragsabschluss
Angebote erfolgen freibleibend soweit sie nicht ausdrücklich befristet sind. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung oder konkludentes Handeln. Auch Rechnungen oder von uns als “verbindlich” bezeichnete EDV-Ausdrucke gelten als schriftliche Auftragsbestätigung. Telefonische oder mündliche Absprachen sowie Vereinbarungen mit unseren Vertretern erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
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Preise
Es bleibt vorbehalten, im Falle der Erhöhung der Gestehungskosten die Tagespreise zum Zeitpunkt der Lieferung in Rechnung zu stellen. Spezialverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
- Lieferungen
Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers, unabhängig vom Ort der Versendung. Wird vom Abnehmer eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten. Soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart ist, sind unsere Lieferzeitangaben unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte. Bei Kleinaufträgen behalten wir uns die Berechnung einer Mindestmenge bzw. Mindestkostenpauschale vor.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Abnehmers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Abnehmer, werden ihm alle bis dahin uns entstandene Kosten in voller Höhe, einschließlich Verzugszinsen, in Rechnung gestellt.
Die Anmeldung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sonstige Zahlungsschwierigkeiten sowie Verzug des Abnehmers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen, die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern sowie sicherungshalber die Herausgabe der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Vorauszahlung für noch zu liefernde Waren zu verlangen. Offene Forderungen werden in diesen Fällen zur sofortigen Zahlung fällig. Rücksendungen sind in jedem Fall im Voraus mit uns abzustimmen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges oder Nichtleistung oder ein Rücktrittsrecht setzen voraus, daß der Abnehmer uns eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Auf Schadensersatz haften wir jedoch nur, soweit uns und unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. -
Sicherungen
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns oder mit den uns verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) und bis zur Einlösung der dafür hergegebenen Wechsel und Schecks unser Eigentum.
Der Abnehmer ist bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur Verarbeitung unserer Waren oder zu deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren berechtigt.
Bei der Verarbeitung gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar (Mit-) Eigentum nach § 950 BGB an der hergestellten Sache. Im Falle der Vermischung oder Verbindung erwerben wir (Mit-) Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der neuen einheitlichen Sache.
Der Abnehmer wird die mit unserem (Mit-) Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahren und sie in angemessenem Maße zu versichern.
Der Abnehmer darf bis auf Widerruf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Sachen veräußern. Die durch die Veräußerung erlangten Forderungen tritt uns der Abnehmer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt in dem Umfang ab, der unserem (Mit-) Eigentumsanteil an der veräußerten Sache entspricht. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Abnehmer ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug werden wir nur widerrufen, wenn unser Abnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht ordentlich erfüllt.
Es erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Abnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
Soweit unsere Sicherheiten nach den vorstehenden Absätzen unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, werden wir auf Verlangen unseres Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Der Abnehmer darf, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die Vorbehaltsware oder die daraus hergestellten Sachen weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Werden die vorgenannten Gegenstände beim Abnehmer gepfändet oder beschlagnahmt, so hat uns der Abnehmer sofort schriftlich zu benachrichtigen.
Wir sind berechtigt, Gegenforderungen des Abnehmers mit allen Gegenforderungen aufzurechnen, die uns oder einem mit uns verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) gegen den Abnehmer zustehen. Desgleichen sind die mit uns verbundenen Unternehmen berechtigt, gegen Forderungen des Abnehmers auch mit Gegenforderungen aufzurechnen, die uns gegen den Abnehmer zustehen. -
Zahlungen
Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet; ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Abnehmer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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Schutzrechte
Für Schutzrechtsverletzungen haften wir nur, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und am Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind.
Der Abnehmer verpflichtet sich, uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten.
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Gewährleistung und Haftung
8.1. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau der Weiterverarbeitung oder der Weiterveräußerung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
8.2. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
8.2.1. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift auf, wobei wir in jedem Falle über die beanstandete Ware nach unserem Ermessen frei verfügen können. Ein Recht des Abnehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nur, wenn Ersatzlieferungen nicht erfolgen können oder fehlgeschlagen sind. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung jedoch auf den Schaden begrenzt ist, vor dessen Eintritt unsere Zusicherung den Abnehmer schützen sollte. Weitergehende Ansprüche sind, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, ausgeschlossen.
8.2.2. Unsere Angaben zum Liefer-und Leistungsgegenstand oder zum Verwendungszweck (z.B. Maße, Gewichte. Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur Richtwerte. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet sind und, im Falle des Kaufs nach Muster Eigenschaften des freigegebenen Musters sind.
Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche des Abnehmers.
Handelsübliche Abweichungen (z.B. in Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.8.2.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs-und Verjährungsfristen.
8.3. Unbeschadet sonstiger Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen haften wir für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den nach dem Vertragszweck vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden. Dabei können wir verlangen, dass nach Treu und Glauben auch Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Stückwert unserer Ware angemessen berücksichtigt werden. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und für die Durchführung von Versuchen. Der Abnehmer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Ware für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
Unsere Haftung für Personen- und Sachschäden nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. - Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bleiben in diesem Fall wirksam.
- Datenverarbeitung
Unsere Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden durch EDV erstellt (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).
- Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bürstadt und Gerichtsstand ist Darmstadt für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, wenn der Abnehmer Vollkaufmann ist oder keinen eigenen inländischen Gerichtsstand hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, die Hilfe jedes anderen zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen